2 Jahre Unterbrechung: So gewinnen Sie mehr Sicherheit bei Befristungen mit Sachgrund
Für Befristungen mit Sachgrund gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze. Die Befristung darf so lange dauern und ist so oft möglich, wie ein Befristungsgrund gegeben ist. Wenn Sie denselben Mitarbeiter jedoch zu häufig und/oder insgesamt zu lange befristet beschäftigen, wittern die Gerichte einen Rechtsmissbrauch. Aber immerhin können Sie mit einer Unterbrechung der Zusammenarbeit erreichen, dass frühere Befristungen nicht mehr unter die Lupe genommen werden (Arbeitsgericht (ArbG) Gera, 13.3.2024, 4 Ca 490/23).
Britta Schwalm
13.07.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Erst 7, dann 11 Befristungen und dazwischen 2 Jahre ohne Vertrag
Ein Institut für Bio-Geo-Chemie beschäftigte eine Mitarbeiterin zunächst mit 7 befristeten Arbeitsvertragen über fast 3 Jahre und nach etwas mehr als 2 Jahren Unterbrechung erneut mit 11 befristeten Arbeitsverträgen über insgesamt gut 9 Jahre. Als die Mitarbeiterin keinen Anschlussvertrag erhielt, klagte sie auf unbefristete Weiterbeschäftigung. Die Befristung sei unwirksam, weil es hierfür keinen Sachgrund gebe und die Kettenbefristung mit 18 Befristungen in 14 Jahren missbräuchlich sei. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass wegen der über 2-jährigen Unterbrechung nur die letzten 11 Befristungen relevant seien. Diese seien im Rahmen zeitlich befristeter und aus Drittmitteln finanzierter Projekte erfolgt und somit sachlich gerechtfertigt.
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