Achtung Deadline: Denken Sie an den Lohnnachweis!

Vergessen Sie den Lohnnachweis, darf der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) schätzen. Das geschieht dann eher zu Ungunsten Ihres Unternehmens. Deshalb sollten Sie diesen wichtigen Termin keinesfalls übersehen.

Britta Schwalm

09.01.2026 · 1 Min Lesezeit

Die Deadline für Ihren nächsten elektronischen Lohnnachweis ist der 16.2.2026. Hat Ihr Unternehmen mehrere meldende/abrechnende Stellen, ist für jede Stelle ein Teillohnnachweis nötig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihr Unternehmen die Lohnabrechnung nur teilweise selbst abwickelt und zusätzlich ein Steuerbüro damit beauftragt. Sie können die Meldung des elektronischen Lohnnachweises entweder über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal vornehmen. Achten Sie aber darauf, dass in Ihrem Unternehmen nicht doppelt gemeldet wird. Vor Abgabe des digitalen Lohnnachweises gleichen Sie im Vorverfahren die Stammdaten mit dem Stammdatendienst ab. Dies ist seit November 2025 möglich unter Angabe der Unternehmensnummer Ihres Betriebes.

Schätzung vermeiden

Machen Sie die Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Sie erhalten eine Anhörung mit einer letzten Frist von 14 Tagen, um den e-Lohnnachweis vollständig zu übermitteln. Gibt es in Ihrem Unternehmen mehr als einen Verantwortlichen (z. B. zwei Geschäftsführer), wird jeder Verantwortliche angehört. Erfolgt die elektronische Meldung weiterhin nicht, kann eine Geldbuße für jeden Verantwortlichen festgesetzt werden. Die Höhe der Arbeitsentgelte wird dann geschätzt und als Grundlage für die Beitragsberechnung herangezogen (§ 165 Sozialgesetzbuch (SGB) VII). Eine Schätzung fällt fast immer ungünstiger für Ihr Unternehmen aus.

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