Der Wert des geldwerten Vorteils wird auch dann durch ein Nutzungsentgelt verringert, wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkws trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung ermittelt wird, stellt kein Problem dar. Voraussetzung für die Minderung des geldwerten Vorteils ist, dass der Mitarbeiter seine Aufwendungen detailliert nachweist. Ein den geldwerten Vorteil übersteigender Betrag führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
TIPP
Aus Vereinfachungsgründen dürfen Sie unterstellen, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.