Achtung neue Regeln: Wie Sie Sofortmeldungen in jedem Fall rechtzeitig und richtig abgeben

Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige müssen für ihre Mitarbeiter eine Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn erstatten. Seit dem 1.1.2026 gilt das neu für einige weitere Branchen, in zwei anderen entfällt diese Pflicht. Der folgende Beitrag bringt Sie in puncto Sofortmeldung umfassend auf den neuesten Stand.

Britta Schwalm

10.02.2026 · 4 Min Lesezeit

Steht eine Prüfung der Sozialversicherungsträger an, können Sie davon ausgehen, dass der Prüfer auch kontrolliert, ob Sie alle erforderlichen Sofortmeldungen erstattet haben. Findet er keine Angabe zur Beschäftigung in der Betriebsprüfungsdatei der Rentenversicherung, kann er die Tätigkeit als Schwarzarbeit einstufen. Daraus resultieren möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen. Zum Verhängnis kann Ihnen sowohl das Übersehen der entsprechenden Pflicht als auch eine falsch erstattete Sofortmeldung werden.

Wann Sie tätig werden müssen

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung betraf bis 31.12.2025 beispielsweise folgende Branchen: Baugewerbe, Fleischereiwirtschaft, Forstwirtschaft, Gaststättengewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe etc. Zum 1.1.2026 wurden die Forstwirtschaft und die Fleischereiwirtschaft aus dem Katalog gestrichen. Neu hinzugekommen sind dagegen das Friseurgewerbe, das Kosmetikgewerbe und plattformbasierte Lieferdienste. Damit sind seit dem 1.1.2026 folgende Branchen sofortmeldepflichtig:

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