Steht eine Prüfung der Sozialversicherungsträger an, können Sie davon ausgehen, dass der Prüfer auch kontrolliert, ob Sie alle erforderlichen Sofortmeldungen erstattet haben. Findet er keine Angabe zur Beschäftigung in der Betriebsprüfungsdatei der Rentenversicherung, kann er die Tätigkeit als Schwarzarbeit einstufen. Daraus resultieren möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen. Zum Verhängnis kann Ihnen sowohl das Übersehen der entsprechenden Pflicht als auch eine falsch erstattete Sofortmeldung werden.
Wann Sie tätig werden müssen
Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung betraf bis 31.12.2025 beispielsweise folgende Branchen: Baugewerbe, Fleischereiwirtschaft, Forstwirtschaft, Gaststättengewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe etc. Zum 1.1.2026 wurden die Forstwirtschaft und die Fleischereiwirtschaft aus dem Katalog gestrichen. Neu hinzugekommen sind dagegen das Friseurgewerbe, das Kosmetikgewerbe und plattformbasierte Lieferdienste. Damit sind seit dem 1.1.2026 folgende Branchen sofortmeldepflichtig: