Arbeitsunfall im Unternehmen? Warum Ihre Berufsgenossenschaft einen Zuschlag verlangen kann

Kommt es zu einem Arbeitsunfall im Unternehmen, ist das schlimm. Zusätzlich belastend wirkt sich aus, wenn die Berufsgenossenschaft als Folge höhere Beiträge verlangt. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 2.7.2024, Az. L 5 U 42/18) zeigt, dass die Unfallversicherungsträger dazu grundsätzlich berechtigt sind.

Britta Schwalm

23.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Im Streitfall wehrte sich ein Unternehmen gegen einen Beitragszuschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft in Höhe von 8.312,46 €. Maßgeblichen Anteil an dem Zuschlag hatte ein vorangegangener Arbeitsunfall im Unternehmen. Die Arbeitgeberin legte Widerspruch ein. Die Kosten, die der Arbeitsunfall verursacht hatte, basierten im Wesentlichen auf ärztlichen Behandlungsfehlern. Dies könne dem Betrieb nicht zugerechnet werden. Das LSG ließ diese Argumentation nicht gelten. Es stellte klar, dass der Beitragszuschlag an den Arbeitsunfall des Mitarbeiters anknüpft, den das Unternehmen hätte verhindern müssen. Dass die Kosten erst durch den vermeintlichen Arztfehler so hoch geworden sind, betreffe nicht den „Hauptverantwortungsbereich“ eines Arbeitgebers. Deshalb erscheine es durchaus sachgerecht, wenn eine Differenzierung nach Fremd- und Eigenverschulden nicht stattfindet.

FAZIT

Die Berufsgenossenschaften können im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Zuschläge verlangen oder Nachlässe gewähren. Dabei ist es der Berufsgenossenschaft selbst überlassen, nach welchen Kriterien sie ein Zuschlags- oder Nachlassverfahren ausgestaltet. Sie ist aber verpflichtet, Zuschläge aufzuerlegen und Nachlässe zu bewilligen.

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