Einem Verkehrsunternehmen wurde zugetragen, dass es bei einem der Fahrausweisprüfer Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gebe. Der Mitarbeiter habe während der Arbeit Zeit im Fitness-Studio, in der Moschee, beim Friseur oder bei privaten Fotoshootings verbracht. Daraufhin beauftragte das Unternehmen eine Detektei mit der Überwachung des Beschäftigten. Die Observierung erhärtete den Verdacht. Im Ergebnis hielt sich der Mitarbeiter mehrfach während seiner Arbeitszeit (ohne Pauseneintrag im Arbeitszeiterfassungssystem) bei seiner Freundin oder in Bäckereien und Cafés auf. Teilweise waren die tatsächlichen Pausen länger als eingetragen. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte das Unternehmen fristlos und stellte dem Mann die Detektivkosten von rund 21.600 € in Rechnung. Das LAG bestätigte sowohl die Entlassung als auch den Anspruch auf Erstattung. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.
FAZIT
Arbeitszeitbetrug ist ein schwerwiegender Verstoß und ein erheblicher Vertrauensmissbrauch. Der Arbeitnehmer verletzt damit seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber gravierend. Dies liefert normalerweise einen Grund für eine fristlose Entlassung. Die Kosten einer Überwachung im zulässigen Rahmen entstehen außerdem nur durch den Pflichtverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Arbeitgeber die durch den Einsatz eines Detektivs entstandenen Kosten ersetzen, wenn der Arbeitgeber den Detektiv aufgrund eines konkreten Tatverdachts einsetzt und der Arbeitnehmer dadurch einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.