Aushilfen aus dem Ausland & Berufsmäßigkeit: Wann Sie die Einschätzung des Prüfers hinterfragen sollten

Arbeiten in Ihrem Unternehmen hin und wieder ausländische Saisonarbeitskräfte als kurzfristig beschäftigte Aushilfen? Dann bleiben die Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese Berufsmäßigkeit […]

· 2 Min Lesezeit

Arbeiten in Ihrem Unternehmen hin und wieder ausländische Saisonarbeitskräfte als kurzfristig beschäftigte Aushilfen? Dann bleiben die Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese Berufsmäßigkeit müssen Sie anhand von Fragebögen überprüfen. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (L 8 BA 2385/22, 25.10.2023, veröffentlicht am 6.3.2024) zeigt, wie weit diese Prüfpflicht geht und warum es sich für Arbeitgeber manchmal lohnt, gegen die Einschätzung eines Betriebsprüfers vorzugehen.

Ein Arbeitgeber beschäftigte mehrere Saisonaushilfen aus Rumänien als kurzfristig beschäftigte Saisonaushilfen. Er führte für die Mitarbeiter nur Umlagen (U1 und U2) ab und ging ansonsten von vollständiger Sozialversicherungsfreiheit aus. Anhand eines Fragebogens, den die Beschäftigten ausfüllten, prüfte er die Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen.

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