Auskunft über Beschäftigtendaten: Wann können Mitarbeiter Schadensersatz verlangen?

Als Entgeltabrechner arbeiten Sie mit besonders vielen Mitarbeiterdaten. Verlangt ein Beschäftigter nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunft über diese Daten, kann die Arbeit für Sie schnell ausufern. Doch grundsätzlich müssen Sie dem Anliegen nachkommen. Tun Sie das nicht oder nicht rechtzeitig, wird es für Ihr Unternehmen womöglich teuer. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt aber: Eine Verspätung bei der Auskunft führt nicht zwingend zum Schadensersatz (BAG, Urteil vom 20.2.2025, Az. 8 AZR 61/24).

Britta Schwalm

06.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses sammeln Arbeitgeber und einzelne Unterabteilungen, beispielsweise die Lohnbuchhaltung, jede Menge Daten über die Belegschaft. Das ist legitim. Denn ohne persönliche Mitarbeiter-Informationen sind wichtige Abläufe nicht möglich. Art. 15 DSGVO gibt allerdings jedem Mitarbeiter das Recht, von seinem Arbeitgeber Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erhalten.

2 Anfragen in 2 Jahren

Der Mitarbeiter eines Immobilienunternehmens stellte im Jahr 2020 einen Antrag auf Auskunft über seine Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Der Arbeitgeber beantwortete die Anfrage. Anfang Oktober 2022 verlangte der Mann erneut eine entsprechende Auskunft sowie eine Datenkopie unter Fristsetzung von 2 Wochen. Die Anfrage wurde erst Ende Oktober beantwortet.

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