Grundsätzlich haben Mitarbeiter jede Menge Auskunftsansprüche gegen Ihr Unternehmen. Da bei Ihnen viele Daten rund um die Beschäftigungsverhältnisse zusammenlaufen, sind Sie vermutlich auch häufig mit der Auskunft betraut. Unter anderem können Beschäftigte Informationen über die erfasste Arbeitszeit verlangen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat kürzlich per Beschluss (vom 1.2.2024 26 Ta (Kost) 6095/23) festgelegt, welchen Streitwert eine entsprechende Auskunft hat, wenn der Mitarbeiter seinen Anspruch einklagt.
Eine Beschäftigte verlangte von Ihrer Arbeitgeberin durch ihre Anwälte die Auskunft über die Arbeitszeiten, die seit dem 1.1.2022 erfasst worden waren. Nach dem Beschluss des LAG ist der Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich der durch den Arbeitgeber erfassten Arbeitszeit ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch. Dieser sei jeweils mit 500 € zu beziffern. Dasselbe gelte für Anträge auf die Ausfertigung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz und für einen Auskunftsantrag nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über Mitarbeiterdaten.