Beschäftigungen im IT-Bereich: Wie Sie in Grenzfällen die Versicherungspflicht klären

Beschäftigt Ihr Unternehmen einen Mitarbeiter, bei dem nicht ganz klar ist, ob die Mitarbeit „abhängig“, oder „frei“ ist, fällt das zunächst in Ihren Verantwortungsbereich. Besonders bei Berufen im IT-Bereich kann […]

· 3 Min Lesezeit

Beschäftigt Ihr Unternehmen einen Mitarbeiter, bei dem nicht ganz klar ist, ob die Mitarbeit „abhängig“, oder „frei“ ist, fällt das zunächst in Ihren Verantwortungsbereich. Besonders bei Berufen im IT-Bereich kann das manchmal schwierig sein. Dennoch müssen Sie auch diese Beschäftigungen betriebsprüfungssicher beurteilen. Von Ihrer Entscheidung hängt es ab, ob Sie den Beschäftigten anmelden, ob Sie Sozialversicherungsbeiträge abführen etc. Das Sozialgericht (SG) Detmold sollte kürzlich den Status eines Systemprogrammierers und die vertragliche Beziehung zu seinem vermeintlichen Auftraggeber einschätzen (Urteil vom 23.8.2023, Az. S 21 BA 128/19, veröffentlicht am 27.3.2024).

Der Fall: Ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Handel mit IT-Produkten und Hifi-Komponenten sowie Dienstleistungen im IT-Bereich ist, stellte einen Systemprogrammierer als freien Mitarbeiter ein. Der Auftragnehmer beantragte ein Statusfeststellungsverfahren, dessen Ergebnis lautete: Der freie Mitarbeiter ist eigentlich abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Die Kriterien für die abhängige Beschäftigung waren für die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) vor allem:

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