Das Thema „künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz“ wird uns demnächst wohl häufiger beschäftigen. Die Rechtsprechung hierzu muss sich erst entwickeln. Das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg vom 16.1.2024 (24 BVGa 1/24) macht dabei einen ersten Schritt.
Der Fall: Erst Verbot, dann Erlaubnis der Nutzung von ChatGPT & Co.
Ein Hersteller von Medizintechnik hatte auf seinen Rechnern zunächst den Internetzugang zu ChatGPT gesperrt und dann wieder freigeschaltet. Am Tag der Freischaltung veröffentlichte er im Intranet eine KI-Richtlinie und ein Anwendungshandbuch für seine Mitarbeiter.