ChatGPT & Co.: Ihr Betriebsrat kann nicht verlangen, dass Sie Ihren Mitarbeitern den Zugang zu KI sperren

Das Thema „künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz“ wird uns demnächst wohl häufiger beschäftigen. Die Rechtsprechung hierzu muss sich erst entwickeln. Das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg vom 16.1.2024 (24 BVGa 1/24) […]

· 1 Min Lesezeit

Das Thema „künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz“ wird uns demnächst wohl häufiger beschäftigen. Die Rechtsprechung hierzu muss sich erst entwickeln. Das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg vom 16.1.2024 (24 BVGa 1/24) macht dabei einen ersten Schritt.

Der Fall: Erst Verbot, dann Erlaubnis der Nutzung von ChatGPT & Co.

Ein Hersteller von Medizintechnik hatte auf seinen Rechnern zunächst den Internetzugang zu ChatGPT gesperrt und dann wieder freigeschaltet. Am Tag der Freischaltung veröffentlichte er im Intranet eine KI-Richtlinie und ein Anwendungshandbuch für seine Mitarbeiter.

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