Datenschutzverstoß im Unternehmen: Sie als Arbeitgeber haften für Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter

Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können für Sie als Arbeitgeber teuer werden: Es drohen Bußgelder sowie Schadensersatzzahlungen für eventuelle materielle und immaterielle Schäden. Aber gilt das auch, wenn es zu dem Datenschutzverstoß gekommen ist, weil einer Ihrer Mitarbeiter Ihre Anweisungen nicht befolgt hat? Unter anderem um diese Frage geht es im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.4.2024 (C-741/21).

Britta Schwalm

31.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Unerwünschte Werbemails

Ein Rechtsanwalt bekam immer wieder Werbemails von der juristischen Datenbank juris, obwohl er seine Einwilligung hierzu mehrfach widerrufen hatte. Schließlich verklagte er juris auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Er habe einen immateriellen Schaden erlitten, weil er die Kontrolle über seine persönlichen Daten verloren habe. Juris dagegen sah keinen immateriellen Schaden. Außerdem sei es zu dem Datenschutzverstoß nur gekommen, weil Mitarbeiter betriebliche Weisungen missachtet hätten. Deshalb hafte juris ohnehin nicht. Das Landgericht (LG) Saarbrücken legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

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