Arbeitnehmer, deren Beschäftigung demnächst endet, können mit sofortiger Wirkung freigestellt werden. Dies geschieht häufig, wenn ein Mitarbeiter in seiner bisherigen Beschäftigung mit sensiblen Daten umgegangen ist oder Geheimnisträger war. Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ist eine Freistellung keine Seltenheit. Der Beschäftigte erhält während der Freistellung grundsätzlich weiterhin sein bisheriges Entgelt, hat aber gleichzeitig keinerlei Arbeitspflichten mehr und stellt diese folglich auch nicht zur Verfügung. Ihr Unternehmen übt seine Weisungsbefugnis nicht mehr aus. Damit entfallen wichtige Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis. Die Versicherungspflicht endet aber noch nicht automatisch.
So entscheiden Sie bei bezahlten Freistellungen richtig: