Liegt Versicherungspflicht des Angehörigen bzw. des Geschäftsführers vor, erteilt die DRVB sowohl Ihrem Unternehmen als auch dem Versicherten einen entsprechenden Bescheid über das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Die zuständige Krankenkasse erhält ebenfalls eine entsprechende Mitteilung.
ACHTUNG
Der Bescheid enthält einen Hinweis darauf, dass dieser im Leistungsfall (z. B. bei Arbeitslosigkeit) der Agentur für Arbeit vorgelegt werden muss. Die Agentur für Arbeit ist leistungsrechtlich – also hinsichtlich der Zeiten, für die die Versicherungspflicht durch den Bescheid der Clearingstelle festgestellt wurde – an die Entscheidung gebunden (§ 336 SGB III).