Diesen Praktikanten braucht Ihr Unternehmen keinen Mindestlohn zu zahlen

Die Semesterferien sind ideal für Unternehmen, Praktikanten zu beschäftigen. Leisten auch in Ihrem Unternehmen Studenten oder Schüler Praktika ab? Dann sollten Sie prüfen, wie diese entlohnt werden. Ihr Unternehmen muss nicht allen Praktikanten den Mindest­lohn zahlen.

Britta Schwalm

09.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Prüfen Sie bei jedem neuen Praktikanten in Ihrem Unternehmen, ob der Neuzugang nach den Mindestlohnregeln vergütet werden muss. Auf diese Weise kann Ihr Unternehme jede Menge Geld sparen.

Praktikant ist nicht gleich Praktikant

Praktikanten, die während eines Studiums oder einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, erhalten den Mindestlohn für Zeiten, die über 3 Monate hinausgehen. Anspruch auf den Mindestlohn hat auch, wer außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum macht und schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss vorweist. Für ein (Pflicht-)Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium braucht Ihr Unternehmen keinen Mindestlohn zu zahlen. Steht die Ausbildung vollkommen im Vordergrund, kann sogar ganz auf eine Entlohnung verzichtet werden. Auch freiwillige Praktika mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Es gilt Folgendes:

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