Ein Arbeitgeber kündigte einer Beschäftigten Ende 2019. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst im Jahr 2021 endete. Seit Anfang 2020 hatte die Arbeitnehmerin eine neue Beschäftigung. 2020 und 2021 bestand also zeitweilig ein Doppelarbeitsverhältnis. In beiden Arbeitsverhältnissen hatte die Mitarbeiterin nach Auffassung des BAG einen Urlaubsanspruch erworben. Grundsätzlich entstehen in solchen Fällen zunächst ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber. Das gilt, obwohl der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen gar nicht erfüllen kann. Im konkreten Fall musste der Mitarbeiter den Urlaub beziehungsweise den Urlaubsabgeltungsanspruch vom bisherigen Arbeitgeber gegen den Urlaub beim neuen Arbeitgeber aufrechnen lassen. Das BAG wendete hierfür § 11 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend an.
Doppelurlaub wegen rechtswidriger Kündigung: Wann Sie aufrechnen dürfen
Wehrt sich ein Beschäftigter Ihres Unternehmens erfolgreich gegen eine Entlassung, geht er aber gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis ein, kann das eine ganze Reihe von Folgeproblemen nach sich ziehen. Sie als Entgeltabrechner müssen sich mit einigen davon auseinandersetzen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, wie die Urlaubsansprüche in solchen Fällen abgewickelt werden (BAG, Urteil vom 5.12.2023, Az. 9 AZR 230/22, veröffentlicht am 9.3.2024).