Ein Mitarbeiter will sich die beste Urlaubszeit mit Teilzeit sichern: Sie brauchen stichhaltige Argumente dagegen

Es ist unverschämt, wenn ein Mitarbeiter das gesetzliche Recht auf Verringerung der Arbeitszeit nutzt, um sich die besten Urlaubszeiten zu sichern – ohne Rücksicht auf Kollegen oder betriebliche Belange. Doch genau diese Möglichkeit eröffnen §§ 8 und 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wenn Sie nicht stichhaltig dagegen argumentieren. Was als „nicht stichhaltig“ gilt und wie Sie es besser machen, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen vom 4.12.2023 (17 Sa 450/23).

Britta Schwalm

02.07.2025 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Teilzeit soll Freizeitblöcke gewährleisten

Ein in Vollzeit beschäftigter Pilot beantragte eine Verringerung seiner Jahresarbeitszeit um 9,04 %. Das sollte aber nicht zu einer Verkürzung seiner regelmäßigen wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit führen, sondern alljährlich zu folgenden Freizeitblöcken: 16.4.–20.4., 2.6.–7.6., 13.8.–26.8., 14.–16.10 und 22.–26.12. Der Arbeitgeber lehnte diesen Teilzeitwunsch ab, wogegen der Mitarbeiter klagte.

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