Der Fall: Teilzeit soll Freizeitblöcke gewährleisten
Ein in Vollzeit beschäftigter Pilot beantragte eine Verringerung seiner Jahresarbeitszeit um 9,04 %. Das sollte aber nicht zu einer Verkürzung seiner regelmäßigen wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit führen, sondern alljährlich zu folgenden Freizeitblöcken: 16.4.–20.4., 2.6.–7.6., 13.8.–26.8., 14.–16.10 und 22.–26.12. Der Arbeitgeber lehnte diesen Teilzeitwunsch ab, wogegen der Mitarbeiter klagte.