Einheitliche Sozialversicherungsgrößen: Mit diesen Änderungen arbeiten Sie ab 1.1.2025

Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen, Umrechnungsfaktoren und andere Sozialversicherungswerte für Ost und West – ab 1.1.2025 gehört diese „Rechtskreistrennung“ der Vergangenheit an. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in einer Besprechung geklärt, was das für die Arbeitgeber-Meldungen bedeutet. Lesen Sie hier, worauf Sie ab dem kommenden Jahr achten müssen.

Britta Schwalm

25.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Nach dem Zusammenschluss von Ost- und Westdeutschland sollten für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Je nachdem, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, haben Sie beispielsweise entweder mit der Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West gearbeitet. Für die Unterscheidung der Rechtskreise mussten Sie die Meldungen für die Rentenversicherung entsprechend kennzeichnen. Die unterschiedlichen Berechnungsgrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) werden schrittweise bis zum 31.12.2024 angeglichen. Für ab dem 1.1.2025 erworbene Rentenanwartschaften gilt einheitliches Recht, unabhängig davon, ob Unternehmen und Mitarbeiter Beiträge zur Rentenversicherung in den alten oder in den neuen Bundesländern zahlen.

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