Elektronische Betriebsprüfung: Für die neue Pflicht ab 1.1.2025 brauchen Sie keinen Extra-Antrag zu stellen

Bereits seit 2023 haben Sie grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen der elektronischen Betriebsprüfung (euBP) Daten aus Ihrer Entgeltabrechnung digital zu liefern. Davon können Sie sich bis 2026 befreien lassen. Haben Sie das bereits getan? Dann stehen Sie jetzt vor der Frage, ob Ihr Antrag auch für die Daten aus der Finanzbuchhaltung gilt. Diese Angaben müssen Sie nämlich ab 2025 zusätzlich digital verschicken. Eine aktuelle Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung Bund liefert wichtige Klarstellungen (summasummarum Ausgabe 3/2024).

Britta Schwalm

23.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeber und Steuerberater müssen ab dem 1.1.2025 die Daten der Finanzbuchhaltung zusammen mit den Daten der euBP übermitteln. § 126 Sozialgesetzbuch (SGB) IV hat Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, bei den Rentenversicherungsträgern bis zum 31.12.2026 zu beantragen, dass diese auf die elektronische Lieferung der euBP-Daten verzichten. Für Unternehmen, die einen solchen Antrag bereits gestellt haben, soll sich dieser nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund auch auf die Daten der Finanzbuchhaltung erstrecken.

Kein neuer Antrag nötig

Haben Sie seit 2023 einen Antrag gestellt, um die Daten für die euBP noch nicht digital übermitteln zu müssen, brauchen Sie 2025 nicht nochmals einen gesonderten Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterscheidet 2 Fälle:

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