Endlich Klarheit: Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar

Seit dem 26.10.2022 und noch bis zum 31.12.2024 können Sie Ihren Mitarbeitern die steuer-und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zahlen (§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG)). Aber inwieweit ist die Prämie pfändbar? Müssen Sie sie also im Fall einer Lohnpfändung an den Gläubiger Ihres Mitarbeiters zahlen bzw. im Fall einer Insolvenz an seinen Insolvenzverwalter? Oder geht die Zahlung an den Mitarbeiter selbst? Diese Frage klärt der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 25.4.2024 (IX ZB 55/23).

Britta Schwalm

13.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Krankenpfleger in der Insolvenz

Ein in einer Caritas-Einrichtung beschäftigter Krankenpfleger befindet sich in einem Insolvenzverfahren. Für seinen Arbeitgeber stellte sich daher die Frage, ob er die nach den Caritas-Richtlinien zum 30.6.2023 sowie zum 30.6.2024 fällige Insolvenzausgleichsprämie von je 1.500 € an den Mitarbeiter oder an seinen Insolvenzverwalter überweisen muss. Der Mitarbeiter beantragte die Freigabe der Zahlung beim Insolvenzgericht, das diesen Antrag ablehnte. Der Mitarbeiter ging jedoch weiter bis zum BGH.

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