Endlich Klarheit: Sie dürfen Pausen spontan festlegen

Pausen müssen im Voraus feststehen (§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). Aber wie lange im Voraus? Wenn Sie Pausen nach Arbeitsanfall gewähren, mussten Sie bislang mit Klagen von (Ex-)Mitarbeitern rechnen: Die Pausen seien wegen ihrer fehlenden Planbarkeit nicht ordnungsgemäß erteilt und müssten bezahlt werden. Doch damit ist jetzt Schluss (Bundesarbeitsgericht (BAG) 21.8.2024, 5 AZR 266/23).

Britta Schwalm

22.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Freiwillig in „Habachtstellung“ während der Pausen

Ein Produktionsmitarbeiter verklagte seinen Arbeitgeber auf Vergütung der Pausen. Dies begründete er unter anderem damit, dass er die Pausen, die immer spontan gewährt wurden, in der Kantine in ständiger Habachtstellung verbracht habe und er sich folglich nicht habe erholen können. Denn in der Kantine befinde sich ein Monitor, der eventuelle Maschinenstörungen anzeige. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass der Mitarbeiter nicht gezwungen war, seine Pausen in der Kantine zu verbringen. Er habe seine Pausen in Störfällen auch nicht von sich aus unterbrechen müssen.

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