Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber lohnsteuer- und beitragsfrei eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Ob allerdings Gläubiger im Rahmen einer Entgeltpfändung Zugriff auf dieses Entgeltextra haben, war bisher gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Während das Amtsgericht (AG) Hannover die Ansicht vertrat, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht pfändbar sei (AG Hannover vom 9.5.2023, Az. 907 IK 966/22), fällte das AG Norderstedt eine Entscheidung, nach der die Leistung zum Arbeitslohn zählt und daher pfändbar ist (26.7.2023, Az. 65 IK 37/23). Arbeitgeber und Entgeltabrechner standen damit im Rahmen einer Entgeltpfändung vor der fast unlösbaren Aufgabe, eine Inflationsausgleichsprämie rechtsprechungskonform zu werten. Die Entscheidung des BGH schafft nun Rechtssicherheit.
Der Fall: Mitarbeiter wollte die Pfändbarkeit
Ein Pfleger, dessen Entgelt gepfändet wurde, beantragte die Freigabe der Inflationsausgleichsprämie für die Pfändung beim Insolvenzgericht. Dieses lehnte den Antrag ab, der Fall kam vor den BGH. Das Gericht stellte klar: Die Inflationsausgleichsprämie kann gepfändet werden. Zwar unterliegen zweckgebundene Zahlungen dem Pfändungsschutz. Der Zweck der Inflationsausgleichsprämie, nämlich die Auswirkungen der Inflation abzumildern, reiche aber nicht für einen entsprechenden Pfändungsschutz aus. Anders als beispielsweise staatliche Corona-Hilfen sei die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden und könne vom begünstigten Mitarbeiter frei verwendet werden.