Die Pendlerpauschale als Maßstab für Ihren Fahrtkostenzuschuss
Ihre Mitarbeiter können für die Fahrt zur Arbeit die Pendlerpauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Diese beträgt seit dem 1.1.2026 für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,38 € (statt vorher 0,30 € für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren Kilometer).