Erholungsbeihilfen: So kann Ihr Unternehmen Mitarbeiter zur Urlaubszeit unterstützen und gleichzeitig Beiträge sparen

Über eine kleine finanzielle Unterstützung zur Urlaubszeit freut sich die Belegschaft derzeit ganz besonders. Die sogenannten Erholungsbeihilfen bleiben zwar nicht lohnsteuerfrei, über die Lohnsteuerpauschalierung können Sie aber Beitragsfreiheit für Ihr Unternehmen und den Mitarbeiter erreichen. Das gilt allerdings nur, wenn 3 zentrale Voraussetzungen erfüllt werden. Welche Voraussetzungen das sind? Das erfahren Sie im Folgenden.

Britta Schwalm

13.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Erholungsbeihilfen als Leistung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind steuerlich und im Bereich der Sozialversicherung begünstigt. Sie können eine Lohnsteuer von pauschal 25 % für die Erholungsbeihilfe abführen. Ein Antrag beim Finanzamt ist hierfür nicht nötig. Zudem fallen für die pauschalierte Leistung keine Beiträge zur Sozialversicherung an – weder für den Mitarbeiter noch für Ihr Unternehmen (§ 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),

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