Erst die eine, dann die andere Krankheit: Prüfen Sie, ob ein „einheitlicher Verhinderungsfall“ vorliegt!
Erkrankt Ihr Mitarbeiter, sind Sie verpflichtet, ihm für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Wird er nach seiner Genesung aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für bis zu sechs Wochen. Tritt die neue Erkrankung jedoch zur noch bestehenden Erkrankung hinzu, beginnt keine neue Sechswochenfrist (einheitlicher Verhinderungsfall). Was aber, wenn zwei Krankschreibungen unmittelbar aneinander anschließen oder wenn dazwischen nur ohnehin arbeitsfreie Tage liegen, z. B. ein Wochenende? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen vom 16.12.2025 (5 Sa 154/23).
Hildegard Gemünden
17.02.2026
·
2 Min Lesezeit
Der Fall: Erst Knie, dann Rücken
Ein als Monteur beschäftigter Arbeitnehmer war seit dem 2.3.2022 für gut sechs Wochen bis einschließlich 18.4.2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen krankgeschrieben. Für die Zeit vom 19. bis 30.4.2022 legte er eine neue Krankschreibung vor, diesmal als Erstbescheinigung wegen Rückenschmerzen. Der Arbeitgeber ging von einem einheitlichen Verhinderungsfall aus und leistete für die zweite Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung. Der Mitarbeiter klagte deshalb: Zwischen beiden Erkrankungen bestünde kein Zusammenhang. Am 19.4.2022 habe eine Ärztin in der Notaufnahme ihm bestätigt, dass die Knieerkrankung ausgeheilt sei. Später habe er sich zu Hause beim Heben einer Kiste die Rückenschmerzen zugezogen.
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