Gehaltserhöhung nach Elternzeit muss nicht sein
Welches Gehalt steht einem Mitarbeiter zu, der wegen Elternzeit nicht gearbeitet hat und nun zurückkehrt? Wenn Sie das Gehalt von der Berufserfahrung abhängig machen, brauchen Sie die Elternzeit jedenfalls nicht wie Zeiten tatsächlicher Arbeit zu berücksichtigen. Das zeigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 22.2.2024 (6 AZR 126/23).
Britta Schwalm
02.07.2025
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1 Min Lesezeit
Der Fall: Elternzeit verzögert Gehaltserhöhung
Eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmerin war in den Jahren 2013 bis 2020 zweimal für je 10 Monate und einmal für 11 Monate in Elternzeit. Weil diese Zeit nach dem hier maßgeblichen TVöD nicht auf die sogenannte Stufenlaufzeit angerechnet wird, gelangte sie später in die nächste Gehaltsgruppe, als das ohne Elternzeit der Fall gewesen wäre. Die Mitarbeiterin sah hierin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Sie verlangte die frühere Gehaltserhöhung und eine Entschädigung.
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