Der neue Mindestlohn ist auch für Resturlaub aus Vorjahren maßgeblich
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – so wie die Berechnung des Urlaubsentgelts, wenn der Mitarbeiter seinen Urlaub nimmt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bzw. die Urlaubsabgeltung nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses. § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ergänzt jedoch: „Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.“
Demnach berechnen Sie die Urlaubsabgeltung bei Mitarbeitern mit einer Stundenvergütung mit dem am Ende des Arbeitsverhältnisses aktuellen Stundenlohn – in Ihrem Fall also dem Mindestlohn von 13,90 €. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3.6.2025 (9 AZR 137/24) bestätigt.
Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter ihren Urlaub jeweils im laufenden Kalenderjahr nehmen. Denn die Urlaubsabgeltung in späteren Jahren wird in der Regel teurer als das Urlaubsentgelt für genommenen Urlaub.