„Gilt der alte oder der neue Mindestlohn, wenn wir jetzt Resturlaub aus 2025 abgelten?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

17.02.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Ende Februar wird ein Mitarbeiter aus unserem Unternehmen ausscheiden, der zum Mindestlohn beschäftigt war und neben seinem anteiligen Urlaub aus 2026 noch 15 Tage Resturlaub aus 2025 hat. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2026 von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde gestiegen ist, fragen wir uns, wie wir die Urlaubsabgeltung richtig berechnen: Ist für den Resturlaub aus 2025 der alte Mindestlohn maßgeblich oder müssen wir einheitlich mit 13,90 € pro Stunde rechnen?

ANTWORT:



Der neue Mindestlohn ist auch für Resturlaub aus Vorjahren maßgeblich



Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – so wie die Berechnung des Urlaubsentgelts, wenn der Mitarbeiter seinen Urlaub nimmt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bzw. die Urlaubsabgeltung nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses. § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ergänzt jedoch: „Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.“



Demnach berechnen Sie die Urlaubsabgeltung bei Mitarbeitern mit einer Stundenvergütung mit dem am Ende des Arbeitsverhältnisses aktuellen Stundenlohn – in Ihrem Fall also dem Mindestlohn von 13,90 €. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3.6.2025 (9 AZR 137/24) bestätigt.



Meine Empfehlung:



Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter ihren Urlaub jeweils im laufenden Kalenderjahr nehmen. Denn die Urlaubsabgeltung in späteren Jahren wird in der Regel teurer als das Urlaubsentgelt für genommenen Urlaub.









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