Erforderlichkeit ist meist nicht gegeben
Die privaten Telefonnummern und E-Mail-Adressen Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie nur speichern, wenn dies betrieblich erforderlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob Ihre Mitarbeiter in die Speicherung eingewilligt haben. Eine Erforderlichkeit sehen die Datenschutzbehörden in der Regel aber nicht. Deshalb ist es unzulässig, wenn Sie die privaten Kontaktdaten aller Mitarbeiter erfragen und speichern. Ihre Mitarbeiter sind auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihnen diese mitzuteilen.