Hände weg von der privaten Telefonnummer und E-Mail-Adresse Ihrer Mitarbeiter!

Noch vor einigen Jahren war es vollkommen normal, dass Sie als Arbeitgeber die private Telefonnummer und E-Mail-Adresse Ihrer Mitarbeiter erfragen und speichern. So konnten Sie kurzfristig mit ihnen in Verbindung treten, z. B. bei einer anstehenden Dienstplanänderung. Doch heute ist das nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Darauf weist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte in ihrem Ende April veröffentlichten Tätigkeitsbericht für 2023 hin.

Britta Schwalm

31.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Erforderlichkeit ist meist nicht gegeben

Die privaten Telefonnummern und E-Mail-Adressen Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie nur speichern, wenn dies betrieblich erforderlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob Ihre Mitarbeiter in die Speicherung eingewilligt haben. Eine Erforderlichkeit sehen die Datenschutzbehörden in der Regel aber nicht. Deshalb ist es unzulässig, wenn Sie die privaten Kontaktdaten aller Mitarbeiter erfragen und speichern. Ihre Mitarbeiter sind auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihnen diese mitzuteilen.

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