Hinweisgeberschutz gilt nur, wenn Ihr Mitarbeiter die vorgesehenen Kanäle nutzt

Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2.7.2023 gilt: Wenn Sie einen Mitarbeiter, der auf Missstände im Unternehmen hingewiesen hat, kündigen oder nicht befördern, werden Sie für die entgangene Vergütung schadensersatzpflichtig – es sei denn, Sie beweisen, dass diese Nachteile nichts mit dem abgegebenen Hinweis zu tun haben. In der folgenden wichtigen Fallkonstellation brauchen Sie jedoch keinen Schadensersatz zu fürchten (Arbeitsgericht (ArbG) Hamm, 16.2.2024, 2 Ca 1229/23).

Britta Schwalm

13.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert

Ein in einer Klinik beschäftigter Krankenpfleger war nach Erreichen der Regelaltersgrenze für 3 Jahre befristet bis zum 31.12.2023 in Teilzeit weiterbeschäftigt worden. Eine weitere Vertragsverlängerung bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres lehnte der Arbeitgeber ab.

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