In eine größere Wohnung fürs Homeoffice: Erstattung der Umzugskosten ist steuer- und beitragspflichtig
Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können Sie Ihrem Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG)). Kosten, die Sie nicht übernehmen, sind für Ihren Mitarbeiter Werbungskosten. Aber ist eine berufliche Veranlassung gegeben, weil er mehr Platz für die Arbeit im Homeoffice braucht? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 5.2.2025 (VI R 3/23) entschieden.
Britta Schwalm
14.06.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Arbeit zu Hause ist nur abwechselnd möglich
Ein Ehepaar mit Kind lebte in einer 65 m² großen Wohnung ohne Arbeitszimmer. Als beide wegen der Coronapandemie ihre betrieblichen Arbeitsplätze nicht mehr nutzen konnten, arbeiteten sie zunächst abwechselnd zu Hause am Esstisch. Dann suchten sie sich in der Nähe eine größere Wohnung, in der sie zwei Arbeitszimmer einrichteten. Die Umzugskosten gaben sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab, weshalb das Ehepaar klagte.
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