Es ging um einen Beschäftigten, der mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag im sogenannten Blockmodell geschlossen hatte. Die Vereinbarung sieht eine Arbeitsphase vom 1.6.2018 bis 31.5.2022 und eine Freistellungsphase vom 1.6.2022 bis 31.5.2026 vor. Der Mann ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Ab März 2023 verhandelten die Arbeitgeberverbände AVEW und AVEU mit den Gewerkschaften ver.di und IG-BCE über Tarifanpassungen.
Die Verhandlungen mündeten am 24.4.2023 in einen Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Nach der Vereinbarung blieben alle Mitarbeiter, die sich zum 31.5.2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden, bei der Zahlung komplett außen vor. Der Mitarbeiter, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit befand, klagte. Er sei wegen seiner Altersteilzeit diskriminiert worden. Das LAG Hamm sah dies anders. Die Regelungen des Tarifvertrags knüpften mit der Zahlung rechtswirksam an die aktive Arbeitsphase an. Darin sei keine unsachliche Ungleichbehandlung zu sehen.