Jahresarbeitsentgeltgrenze & Versicherungspflicht: So rechnen Sie auch in besonderen Fällen betriebsprüfungssicher

Mitarbeiter sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und können sich z. B. privat versichern, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Das liest sich zunächst so, als sei […]

· 7 Min Lesezeit

Mitarbeiter sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und können sich z. B. privat versichern, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Das liest sich zunächst so, als sei es ganz einfach. Doch ein aktuelles Urteil zeigt: Auch hier steckt der Teufel im Detail. Die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin (Urteil vom 1.3.2024, Az. S 89 KR 572/20) bietet Ihnen eine Orientierungshilfe, wenn Sie die Versicherungspflicht anhand der JAEG in diversen Sonderfällen rechtssicher feststellen müssen.

Eine Beschäftigte lag mit ihrem Jahresarbeitsentgelt unterhalb der aktuellen JAEG und war dementsprechend versicherungspflichtig. Zum 1.5.2018 wechselte sie den Arbeitgeber. Das neue monatliche Entgelt lag oberhalb der JAEG und der neue Arbeitgeber meldete die Beschäftigte wegen Überschreitens der JAEG als freiwillig (also versicherungsfreies) versichertes Mitglied bei einer Krankenversicherung an. Die Mitarbeiterin war bei Beginn der neuen Beschäftigung bereits schwanger – was der neue Arbeitgeber wusste – und kündigte kurz nach Antritt der neuen Stelle auch schon ihre Elternzeit an. Vom 10.8.2018 bis 18.11.2018 war sie in Mutterschutz und ab 19.11.2018 in Elternzeit.

Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‚Mein Personalwissen‘ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Beiträge, Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Alltag optimieren!