Kurzfristig beschäftigte Aushilfen sind ebenso Minijobber wie geringfügig entlohnte Beschäftigte, unterscheiden sich von diesen aber erheblich:
- Ein geringfügig entlohnter Minijob ist grundsätzlich unbefristet. Das Entgelt beträgt maximal 556 € (ab 1.1.2026: 603 €) monatlich. Die Mitarbeiter sind rentenversicherungspflichtig mit Befreiungsmöglichkeit. Zur Kranken- und Rentenversicherung führt der Arbeitgeber Pauschalen ab. Zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen keine Abgaben an.
- Eine kurzfristige Beschäftigung sieht als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz für maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vor. Die Mitarbeiter sind vollständig sozialversicherungsfrei. Für sie gilt zunächst keine Entgeltgrenze. Die Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig oder regelmäßig (s. u.) ausgeübt werden.