Kein Hinweis auf Schwerbehinderung – keine Benachteiligung

Dass Sie niemanden wegen einer Schwerbehinderung benachteiligen können, von der Sie nichts wissen, ist klar. Darauf können Sie sich in einem Fall wie dem folgenden auch bei internen Stellenausschreibungen berufen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.4.2024, 8 AZR 143/23).

Britta Schwalm

06.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Interne Stellenausschreibung, dezentrales Auswahlverfahren

Eine in der Medizinischen Fakultät einer Universität befristet beschäftigte Sekretärin bewarb sich auf intern ausgeschriebene Stellen an der Naturwissenschaftlichen sowie der Landwirtschaftlichen Fakultät. In den Bewerbungen, die jeweils an die Fakultätsleitungen zu richten waren, wies die Sekretärin nicht darauf hin, dass sie einer Schwerbehinderten gleichgestellt war. Als sie keine Antwort erhielt, klagte sie dennoch auf Entschädigung wegen unzulässiger Benachteiligung. Die Universität als Arbeitgeber habe schließlich von ihrer Gleichstellung gewusst.

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