Der Fall: Führungskräfte sitzen bei der Konzernmutter im Ausland
Ein Bremer Unternehmen, das Massenspektrometer produziert und vertreibt, beschäftigt rund 500 Mitarbeiter und gehört zu einem in den USA ansässigen Konzern. Aufgrund einer unternehmensübergreifenden Matrixorganisation sind die Mitarbeiter in Bremen unter anderem vier bei der Konzernmutter beschäftigten Führungskräften unterstellt.
Letztere nehmen ihre Führungsaufgabe über Videokonferenzen wahr. Hierbei geht es konkret um Zielvereinbarungsgespräche und Leistungsbeurteilungen, leistungsabhängige Vergütungen und Gehaltserhöhungen sowie Urlaubsabstimmungen. Disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen erfolgen nach Abstimmung zwischen den externen Matrixführungskräften und Führungskräften vor Ort in Bremen.
Der Bremer Betriebsrat meinte, der Einsatz der vier Matrixführungskräfte in Bremen sei als Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu werten. Die Führungskräfte seien durch ihre Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert. Der Betriebsrat beantragte deshalb beim Arbeitsgericht, die vier Einstellungen aufzuheben, bis der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt oder das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt hat.
Der Arbeitgeber hielt dagegen: Er habe kein Weisungsrecht gegenüber den Matrixführungskräften. Außerdem seien diese nicht hinreichend in den Betrieb eingegliedert – insbesondere, weil sie nicht die alleinige disziplinarische Verantwortung für die ihnen unterstellten Mitarbeiter hätten. Deshalb lägen keine Einstellungen vor, an denen der Betriebsrat zu beteiligen sei.