Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Doch nun legt das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in seinem Urteil vom 20.12.2023 (18 Ca 3954/23) nahe, dass Schwerbehinderte schon ab dem 1. Beschäftigungstag einen „Kündigungsschutz light“ genießen. Lesen Sie hier, warum das Urteil für Sie als Arbeitgeber brisant ist und wie Sie das damit verbundene neue Risiko in den Griff bekommen.
Der Fall: Arbeitgeber kündigt vor Ablauf der Probezeit
Eine Kommune hatte einen schwerbehinderten Arbeitnehmer für ihren Bauhof eingestellt und ihn dort in 4 verschiedenen Bereichen mit unterschiedlichem Erfolg eingesetzt. Im 5. Beschäftigungsmonat erkrankte der Mitarbeiter, im 6. Beschäftigungsmonat kündigte ihm der Arbeitgeber. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er meinte, der Arbeitgeber hätte ihn in einem Bereich einsetzen müssen, in dem er gut zurechtgekommen wäre.