Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, eine Gratifikation oder ähnliche Leistungen: Fast jeder Mitarbeiter erhält hin und wieder eine Einmalzahlung. Bei der Abrechnung dieser Leistungen ist höchste Sorgfalt geboten. Das gilt vor allem deshalb, weil die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Einmalzahlungen anderen Regeln folgt als die Berechnung derselben für laufendes Entgelt. Weil ein Arbeitgeber das nicht wusste, musste er nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) hohe Nachzahlungen in Kauf nehmen (vom 23.2.2024, Az. L 1 BA 77/21, veröffentlicht am 21.3.2024). Warum das so ist und wie Sie es besser machen, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Der Fall: Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung
Eine Arbeitgeberin in der Medienbranche zahlte ihrem Mitarbeiter 2-mal jährlich eine Provision von mehreren Tausend Euro. Das entsprechende Lohnkonto für den Beschäftigten wies unter „Lohnart-Text“ jeweils den Zahlgrund „Provision lfd.“ aus. Schließlich kam ein Betriebsprüfer der Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen die Provisionen falsch abgerechnet hatte. Es sollte deshalb fast 11.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen etc. nachzahlen. Die Argumentation des Prüfers: Die Provisionen seien jeweils Einmalzahlungen. Aus diesen müssten die Beiträge anhand der anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt werden. Tatsächlich stellte die Arbeitgeberin die Eigenschaft der Provisionen als Einmalzahlungen auch gar nicht infrage, vertrat aber die Ansicht, es gelte die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Sie klagte.