Ein Dachdeckerunternehmen engagierte eine Reinigungskraft, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 10 Jahre selbstständig mit einem Gewerbe als Reinigungsservice und Hauswirtschaft angemeldet war. Ihr Auftrag ist es seitdem, im Dachdeckerbetrieb die Büroräume und Sanitärräume nach näherer Absprache an 2 Tagen pro Woche entgeltlich zu reinigen. Ihr ist freigestellt, wann genau sie die Arbeiten durchführt – Hauptsache, sie finden außerhalb der üblichen Bürozeiten statt. Die Reinigungskraft erhielt einen Schlüssel für die zu reinigenden Räumlichkeiten; ihre Arbeiten rechnet sie monatlich auf Stundensatzbasis ab. Für die Durchführung der Arbeiten nutzt sie grundsätzlich ihre Putzmittel und Reinigungsgerätschaften, teilweise werden ihr auch für bestimmte Reinigungsarbeiten Reinigungsgeräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Prüfer: Eine abhängig beschäftigte Mitarbeiterin
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde auch die Vereinbarung mit der Reinigungskraft unter die Lupe genommen. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Frau in den Betrieb eingegliedert und eine abhängig beschäftigte Mitarbeiterin war. Das Unternehmen sollte mehrere Tausend Euro an Beiträgen nachzahlen. Doch das Unternehmen wehrte sich mit einer Klage und bekam Recht vor dem SG.