Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Unter diesen Voraussetzungen bezahlen Sie nur die Einsatzzeit

Wenn Mitarbeiter in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf zu arbeiten, stellt sich für Sie die Frage: Zählt nur die reine Einsatzzeit oder ebenso die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit, sodass dem Mitarbeiter hierfür eine Vergütung zusteht? Erfahren Sie hier am Beispiel des Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 16.4.2024 (3 SLa 10/24), wie Sie richtig entscheiden.

Britta Schwalm

23.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Kundendiensttechniker verlangt 25.000 € für 8,5 Stunden Einsatz

Das Arbeitsverhältnis eines Kundendiensttechnikers endete nach 1,5 Beschäftigungsjahren. In dieser Zeit hatte er in 10 Wochen Notdienst geleistet, d. h. er war außerhalb seiner regulären Arbeitszeit telefonisch erreichbar, um im Falle eines Anrufs seine Arbeit aufzunehmen. Insgesamt wurde er dabei für 8,5 Stunden in Anspruch genommen, die der Arbeitgeber mit dem vereinbarten Stundenlohn von 20,75 € brutto vergütete.

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