So leicht kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt als extrem hoch. Trotzdem kann er erschüttert werden, und zwar dann, wenn durch konkrete Umstände beispielsweise der Mitarbeiter selbst ein widersprüchliches Verhalten zeigt oder die Krankheitsdauer Auffälligkeiten aufweist. So einen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln kürzlich zu entscheiden (LAG Köln, 3.6.2025, Az. 7 SLa 54/25).

Michael T. Sobik

16.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Wirklich krank oder keine Lust auf die Arbeit?

Der Mitarbeiter dieses Falls war befristet vom 1.7.2022 bis 31.8.2024 als Omnibusfahrer bei dem Arbeitgeber angestellt. Er war von März bis Ende August 2023 insgesamt 27 Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt. Bereits frühzeitig hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter darüber unterrichtet, dass er an einer Schulung teilnehmen müsse. Der Grund dafür war, dass ihm ein neuer Liniendienst zugewiesen werden sollte. Darüber war der Mitarbeiter wenig begeistert und hatte dies offen kommuniziert.



Kurz danach meldete er sich vom 27.9.2023 bis zum 8.10.2023 arbeitsunfähig. Als Begründung reichte er ärztliche Atteste ein, aus denen hervorging, dass der Mitarbeiter an einer Kolitis/Durchfallerkrankung erkrankt gewesen sei. Allerdings wurde der Mitarbeiter während dieser Erkrankungsphase von einem der Geschäftsführer des Arbeitgebers und dessen Familie am 28.9.2023 in einer Eisdiele angetroffen. Dieses Verhalten des Mitarbeiters verursachte beim Arbeitgeber Zweifel an dessen tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit.



Vom 9.10.2023 bis zum 13.10.2023 war der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig und nahm an einer Einweisung teil. Am 16.10.2023 gab der Mitarbeiter allerdings seine Ausrüstung zurück und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen psychischer Beschwerden als Erstbescheinigung für den Zeitraum 16.10.2023 bis zum 22.10.2023 ein.



Der Arbeitgeber zahlte dem Mitarbeiter sein Gehalt für Oktober und November nur teilweise bzw. gar nicht aus. Seit dem 27.11.2023 bezog der Mitarbeiter schließlich Krankengeld.



Der Mitarbeiter verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung des aus seiner Sicht ausstehenden Arbeitsentgelts. Er forderte die Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 1.10.2023 bis 8.10.2023 sowie für den Zeitraum vom 16.10.2023 bis zum 26.11.2023. Er begründete diese mit § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz).



Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er meinte, es lägen berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters vor. Er warf ihm vor, seine Krankmeldungen seien nur vorgeschoben, um sich vor der Schulung und dem neuen Einsatz zu drücken.

§  Das Urteil: Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung erschüttert

Das LAG wies die Klage ab und stellte fest, dass der Mitarbeiter für den Zeitraum ab dem 16.10.2023 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Als Begründung wies das Gericht darauf hin, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei und der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf andere Weise nachgewiesen habe.

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