Ein Unternehmen bot seinen Arbeitnehmern ein Gesundheitstraining an, und zwar eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, den Teilnehmern im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen. Die Mitarbeiter waren nicht verpflichtet, teilzunehmen. Das Training wurde im Auftrag des Arbeitgebers in externen Fachkliniken mit dort angestellten Ärzten durchgeführt.
Das Unternehmen scheiterte mit seiner Klage
Der Arbeitgeber beließ die gesamte Zuwendung lohnsteuer- und beitragsfrei. Er war der Ansicht, dass das Gesundheitstraining im überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt wurde und deshalb kein Arbeitsentgelt sei. Ein Lohnsteueraußenprüfer sah das anders. Er behandelte die Aufwendungen für das Gesundheitstraining als steuerpflichtiges Entgelt, beließ die Zuwendungen allerdings im Rahmen des Freibetrags von 500 € als abgabenfrei. Den Antrag des Unternehmens, die Aufwendungen für das Gesundheitstraining nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln, lehnte das Finanzamt ab.Der dagegen eingelegte Einspruch sowie die Klage beim FG Nürnberg blieben daher in diesem Fall erfolglos.