Bei der Ermittlung der entscheidenden Mitarbeiterzahl zählen alle Arbeitnehmer mit Besteuerung nach den ELStAM und Teilzeitkräfte, auch geringfügig Beschäftigte, wenn Sie diese nach den ELStAM abrechnen.
Warum ein Lohnsteuer-Jahresausgleich?
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich – auch ein freiwilliger – ist normalerweise im Interesse der Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Denn möglicherweise wird ihnen dadurch zu viel gezahlte Lohnsteuer mit der Dezember-Gehaltsabrechnung zurückerstattet. Möchten Sie den freiwilligen Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht vornehmen, müssen die Mitarbeiter aber nicht auf ihre Erstattung verzichten. Sie erhalten eine Überzahlung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurück. Das geschieht allerdings wesentlich später.