Teilzeitkräfte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden – auch nicht per Tarifvertrag

Etliche Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass Teilzeitkräfte anders als Vollzeitkräfte zunächst keine Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Die Diskussion, ob solche Regelungen Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen und deshalb unwirksam sind, beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beendet diese Diskussion nun mit seinem auf den ersten Blick überraschenden Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23).

Hildegard Gemünden

06.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde

Ein im bayerischen Groß- und Außenhandel mit 30,8 Stunden pro Woche beschäftigter Arbeitnehmer meinte, er werde als Teilzeitkraft unzulässig benachteiligt. Denn der maßgebliche Tarifvertrag sah einen Überstundenzuschlag von 25 % ab der 41. Arbeitsstunde pro Woche vor. Für bis zu 9,2 Zusatzstunden pro Woche erhielt er deshalb keinen Zuschlag – gegenüber 1,5 Zusatzstunden bei Vollzeitkräften mit tariflich 38,5 Stunden pro Woche. Weil er zu 80 % einer Vollzeitkraft beschäftigt war, meinte er, auch nur 80 % von 1,5 = 1,2 Zusatzstunden ohne Zuschlag leisten zu müssen. Für darüber hinaus geleistete Arbeit klagte er auf Zahlung des Überstundenzuschlags.



Der Arbeitgeber hielt dagegen, die tarifliche Regelung sei gültig. Der Überstundenzuschlag solle die Belastungen ausgleichen, die entstehen, wenn ein Mitarbeiter mehr als 40 Stunden pro Woche arbeite.

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