Überstundenzuschlag: Unterscheidet Ihr Unternehmen rechtskonform?

Nach wie vor gibt es Arbeits- oder Tarifverträge mit Klauseln, nach denen Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst dann gezahlt werden, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird. Solche Regelungen hat die deutsche Rechtsprechung bis vor einigen Jahren immer wieder als rechtens bestätigt. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilt mittlerweile anders und erteilte auch aktuell einer entsprechenden Klausel eine Absage (BAG, Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23). Prüfen Sie deshalb, ob die Überstundenzuschläge in den Arbeitsverträgen Ihres Unternehmens und einschlägigen Tarifverträgen rechtskonform geregelt sind.

Britta Schwalm

03.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Seit einigen Jahren stellt die Rechtsprechung immer wieder klar: Derartige Regeln führen dazu, dass viele Teilzeitkräfte faktisch niemals Überstundenzuschläge erhalten, weil sie hierfür zu viel Mehrarbeit ableisten müssten.

Beispiel:

Nach einem Vertrag werden Überstundenzuschläge erst ab der 41. Wochenarbeitsstunde gezahlt. Ein Mitarbeiter mit einer 40-Stunden-Arbeitswoche erhält die Zuschläge ab der ersten Überstunde, eine Teilzeitkraft mit 10 Wochenstunden aber erst ab der 31. Überstunde.

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