Praxis-Hilfe
Urlaub nicht genommen: Zahlen Sie keine Urlaubsabgeltung, bevor der Mitarbeiter sie verlangt
Urlaubsabgeltung steht grundsätzlich jedem Mitarbeiter zu, der am Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht vollständig genommen hat. Trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung nicht von sich aus bezahlen. Wenn Ihr Mitarbeiter sie zu spät fordert, geht er leer aus. Das gilt sogar, wenn der offene Resturlaub aus einer von Ihnen ausgestellten Urlaubsbescheinigung hervorgeht (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, 16.1.2025, Az. 10 Sa 697/24).
Hildegard Gemünden
13.07.2025
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3 Min Lesezeit
Der Fall: 21 Tage Resturlaub nach der Probezeitkündigung
Das Arbeitsverhältnis einer zum 5.4.2022 eingestellten Arbeitnehmerin endete, nachdem der Arbeitgeber ihr kurz vor Ablauf der Probezeit am 29.9.2022 zum 31.10.2022 gekündigt hatte. Ende Oktober 2022 händigte er ihr zudem eine Urlaubsbescheinigung aus, wonach sie für das Jahr 2022 Anspruch auf 28 Urlaubstage hatte, wovon sie 7,5 Tage genommen hatte. Eine Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin endete im Juni 2023 mit einem gerichtlichen Vergleich, der das Beschäftigungsende am 31.10.2022 bestätigte und der Mitarbeiterin ein sehr gutes Zeugnis zusicherte.
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