Versicherungspflicht bei Sommeraushilfen? Wie Sie dieses Risiko betriebsprüfungssicher vermeiden

Stellt Ihr Unternehmen Sommeraushilfen ein? Falls sich der kurzfristige Mitarbeiter als Glücksgriff erweist, wollen Sie ihn vielleicht über die Aushilfstätigkeit hinaus weiterbeschäftigen. Vorsicht, das führt möglicherweise zu sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten! Die gute Nachricht ist: Mit dem richtigen Wissen können Sie diese Probleme ohne Weiteres verhindern.

Britta Schwalm

02.07.2025 · 3 Min Lesezeit

Benötigt Ihr Unternehmen günstige Aushilfen – für Saisontätigkeiten oder als Vertretung –, sind kurzfristig Beschäftigte eine besonders vorteilhafte Lösung. Denn für diese Mitarbeiter zahlt Ihr Unternehmen keinen Cent an Sozialversicherungsbeiträgen.

ACHTUNG

Eine Aushilfe ist aber nur dann sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate begrenzt ist. Aushilfsbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern müssen Sie dabei ebenfalls berücksichtigen.

Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‚Mein Personalwissen‘ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Beiträge, Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Alltag optimieren!