Versicherungspflicht bei Sommeraushilfen? Wie Sie dieses Risiko betriebsprüfungssicher vermeiden

Stellt Ihr Unternehmen Sommeraushilfen ein? Falls sich der kurzfristige Mitarbeiter als Glücksgriff erweist, will Ihr Unternehmen ihn vielleicht weiterbeschäftigen. Doch Vorsicht! Das führt möglicherweise zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen. Die gute Nachricht ist: Gewusst wie, können Sie diese Probleme ohne Weiteres verhindern.

Britta Schwalm

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Benötigt Ihr Betrieb günstige Aushilfen – für Saisontätigkeiten oder als Vertretung –, sind kurzfristig Beschäftigte besonders vorteilhaft. Für diese Mitarbeiter fallen keine Versicherungsbeiträge an. Das gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 70 Arbeitstage/3 Monate begrenzt ist. Überschreitet die Beschäftigung diese Grenze, ist sie versicherungspflichtig. Doch ab wann gilt diese Versicherungspflicht? Die Antwort hängt davon ab, wann beschlossen wurde, die Beschäftigung über die Kurzfristigkeit hinaus auszudehnen:

  • Grundsätzlich tritt erst ab dem Tag, an dem ein kurzfristig Beschäftigter über die Zeitgrenze hinaus arbeitet, Versicherungspflicht ein. War die Beschäftigungsdauer aber von vornherein auf über 3 Monate/70 Arbeitstage angelegt, gilt Versicherungspflicht ab dem ersten Tag der Beschäftigung.
  • Stellt sich erst im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitgrenze überschritten wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird. Für die davor liegende Zeit bleibt es aber bei der Versicherungsfreiheit.

Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‚Mein Personalwissen‘ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Beiträge, Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Alltag optimieren!