Ein Unternehmen beauftragte einen Mann, der sich als Berater selbstständig machen wollte, für die Leitung einiger Projekte. Grundlage jeder Zusammenarbeit waren jeweils Honorarverträge zwischen 2009 und 2011.
Mitarbeiter wollte Statusfeststellung
Im Juli 2013 beantragte der Berater die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV während der Projektleitungen. Er strebte die Feststellung an, dass er ein fest angestellter Mitarbeiter des Unternehmens gewesen sei – und war damit erfolgreich. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) stellte fest, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters in den Bereichen Lagerhaltung, Rechnungswesen und EDV für das Unternehmen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden war. Es habe während der gesamten Zeit Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden.