Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber einen Betrieb veräußert. Dem damit verbundenen Betriebsübergang widersprachen 37 Mitarbeiter. Diese fasste der Arbeitgeber in einem Restbetrieb zusammen, um ihre Arbeitsverhältnisse nach und nach zu beenden, z. B. durch Aufhebungsverträge, Versetzungen oder Kündigungen. Einer der zuletzt entlassenen Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er meinte, der Arbeitgeber müsste ihn auf einer freien Stelle in einem anderen Betrieb beschäftigen, auf die er sich bereits beworben habe. Er bekam Recht, obwohl bei Zugang der Kündigung nur noch fünf Mitarbeiter in dem Restbetrieb beschäftigt waren.
Das bedeutet für Sie: Für den allgemeinen Kündigungsschutz während eines Personalabbaus ist die Zahl der Mitarbeiter maßgeblich, die Sie zu dem Zeitpunkt beschäftigen, zu dem Sie über einen Personalabbau entscheiden.