Vorsicht bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl, wenn Sie Personal kontinuierlich abbauen

Mitarbeiter in Kleinbetrieben mit höchstens zehn Mitarbeitern genießen keinen allgemeinen Kündigungsschutz (§ 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Daraus könnten Sie schließen, dass Sie bei einer geplanten Betriebsstilllegung den letzten zehn Mitarbeitern ohne Weiteres kündigen können – insbesondere also, ohne die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben Ihres Unternehmens zu prüfen. Dem ist jedoch nicht so (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, 25.7.2025, 12 SLa 40/25).

Hildegard Gemünden

04.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber einen Betrieb veräußert. Dem damit verbundenen Betriebsübergang widersprachen 37 Mitarbeiter. Diese fasste der Arbeitgeber in einem Restbetrieb zusammen, um ihre Arbeitsverhältnisse nach und nach zu beenden, z. B. durch Aufhebungsverträge, Versetzungen oder Kündigungen. Einer der zuletzt entlassenen Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er meinte, der Arbeitgeber müsste ihn auf einer freien Stelle in einem anderen Betrieb beschäftigen, auf die er sich bereits beworben habe. Er bekam Recht, obwohl bei Zugang der Kündigung nur noch fünf Mitarbeiter in dem Restbetrieb beschäftigt waren.

Das bedeutet für Sie: Für den allgemeinen Kündigungsschutz während eines Personalabbaus ist die Zahl der Mitarbeiter maßgeblich, die Sie zu dem Zeitpunkt beschäftigen, zu dem Sie über einen Personalabbau entscheiden.

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